Die 4. Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer für das laufende Steuerjahr fällt am 10. November an. Wer diesen Termin verpasst, dem berechnet die Steuerverwaltung Verzugszinsen auf die offene Schuld. Diese Pflicht bindet jede Gesellschaft, die in Luxemburg der Gewerbesteuer unterliegt — ausgenommen sind lediglich Einheiten, die rechtlich von dieser Steuer befreit sind.

Der offizielle Steuerkalender der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes, ACD) verlangt genau an diesem Stichtag die Zahlung der 4. vierteljährlichen Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer für das Steuerjahr N. Es handelt sich um eine Vorauszahlung für das aktuelle Steuerjahr, nicht um eine Abrechnung der Vergangenheit. Die Liquidität muss rechtzeitig bereitstehen. Sonst drohen Verzugszinsen von 0,6 % pro Monat.

Das Gesetz erzwingt den Abfluss ohne vorherige Rechnung

Luxemburg arbeitet bei Unternehmenssteuern mit festen Fälligkeiten, und die Verwaltung verschickt keine Zahlungserinnerungen für die laufenden Raten. Die Termine stehen im Voraus fest. Die Überwachung liegt beim Unternehmen.

PflichtGesetzliche Frist
Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November
Einreichung der Steuererklärungen31. Dezember des auf das Steuerjahr folgenden Jahres
Abhaltung der GeneralversammlungInnerhalb von 6 Monaten nach Geschäftsjahresende
Meldung an das Handelsregister (RCS)1 Monat nach der Unterzeichnung
Eintragung in das Register der wirtschaftlich Berechtigten (RBE)1 Monat

In der Praxis verwalten Gesellschaften diesen Abfluss selten isoliert, denn exakt am selben Tag wird auch die 4. quartalsweise Vorauszahlung auf die Vermögensteuer für Körperschaften (impôt sur la fortune des collectivités) fällig. Da die 4. Vorauszahlung auf die Vermögensteuer am 10. November anfällt, verlassen beide Beträge das Konto meist im selben Arbeitsschritt.

Andere Pflichten laufen parallel und tragen ihre eigenen Strafen. Die Umsatzsteuer erfordert eigene Termine — hier gilt: monatliche bzw. vierteljährliche Erklärungen sind vor dem 15. des auf den Zeitraum folgenden Monats fällig und werden elektronisch über eCDF eingereicht — und ein Verzug kann eine Geldstrafe von bis zu 10 % nach sich ziehen.

Das Warten auf eine Aufforderung führt in den Verzug

Was an diesem Stichtag am häufigsten schiefgeht, ist die passive Erwartungshaltung neuer Geschäftsführer. Sie warten auf eine Zahlungsaufforderung im Briefkasten. Diese kommt nicht. Die Steuerverwaltung (ACD) setzt die vierteljährlichen Vorauszahlungen fest. Danach ist die Gesellschaft verpflichtet, die Beträge an den Stichtagen unaufgefordert zu überweisen.

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Dieser Mechanismus verzeiht keine Verzögerungen bei der Banklaufzeit. Das Geld muss am Stichtag bei der Steuerverwaltung sein. Wer die Betreuung seiner Buchhaltung und Steuererklärungen extern vergeben hat, muss sicherstellen, dass die Freigabe der vorbereiteten Zahlungen in der Bankplattform rechtzeitig erfolgt — eine fehlende interne Unterschrift stoppt den Abfluss, und der Verzugszins beginnt zu laufen.

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Der Festsetzungsbescheid definiert die exakte Überweisung

Eine klare Abfolge sichert den pünktlichen Abfluss:

  • Zuerst prüfen Gründer den letzten Festsetzungsbescheid der Steuerverwaltung (ACD), der die genaue Höhe der Rate definiert.
  • Danach richten sie die Überweisung so ein, dass sie zwingend vor dem 10. November ausgeführt wird.
  • Zuletzt kontrollieren sie, ob die parallele Vorauszahlung auf die Vermögensteuer im selben Banklauf berücksichtigt ist.

Ein Dauerauftrag, der blind die Beträge des Vorjahres kopiert, führt bei einer Erhöhung durch die Steuerverwaltung (ACD) direkt in die Unterdeckung. Das löst den Zinslauf für die Differenz aus.


Zahlen geprüft anhand von impotsdirects.public.lu, guichet.public.lu, guichet.public.lu, impotsdirects.public.lu, impotsdirects.public.lu am 2026-10-21.