Die monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuererklärung muss vor dem 15. Tag des Monats, der auf den Meldezeitraum folgt, elektronisch bei der Behörde eingehen. Wer zu spät einreicht, riskiert eine Geldbuße.
Jede Erklärung läuft über eCDF
Die Regel ist eindeutig; seit dem 1. Januar 2020 muss jede Mehrwertsteuererklärung — monatlich, vierteljährlich oder jährlich — elektronisch über eCDF eingereicht werden, per Online-Formular oder XML-Datei.
Eingereicht wird über die Plattform für die Sammlung von Finanzdaten (eCDF). Wer im eTVA-System registriert ist, sieht seinen Mehrwertsteuer-Kontostand zudem im Detail über die Anwendung eTVA-C auf MyGuichet.
Die Behörde weist den Melderhythmus zu
Das Gesetz sieht den monatlichen Rhythmus als Standard vor, doch die Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA (AED) entscheidet. Sie erhebt die Steuer und teilt die Gesellschaften nach ihrem Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer ein:
- Jährliche Einreicher: Bis 112.000 € genügt eine Jahreserklärung.
- Quartalsweise Einreicher: Bei einem Jahresumsatz zwischen 112.000 € und 620.000 € ist die Erklärung vor dem 15. Tag des Quartals, das auf das abgerechnete Quartal folgt, fällig.
- Monatliche Einreicher: Oberhalb von 620.000 € oder ohne andere Zuweisung ist die Meldung vor dem 15. Tag des Folgemonats fällig.
Bestehende Gesellschaft
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Buchhaltung, Mehrwertsteuer und Jahresabschlüsse durch eine zugelassene Luxemburger Fiduciaire, ab 250 € im Monat. Der Zugriff auf Ihre eigenen Unterlagen bleibt bei Ihnen.
Ablauf ansehen (auf Englisch)Quartals- und Monatsmelder reichen zusätzlich eine Jahreserklärung ein.
Die Frist endet faktisch am vierzehnten Tag
Das Gesetz verlangt die Einreichung vor dem 15. Tag. Der vierzehnte Tag ist damit der letzte Tag; wer am fünfzehnten klickt, reicht formal zu spät ein. Das gilt für eine Firma ohne Personal ebenso wie für einen etablierten Betrieb, solange sie umsatzsteuerpflichtig ist.
Bei EU-Geschäften kommt eine zweite Meldung hinzu; luxemburgische Mehrwertsteuerpflichtige melden der AED zusätzlich zu ihrer Mehrwertsteuererklärung die Waren und Dienstleistungen, die sie an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert bzw. erbracht haben. Dafür gilt eine eigene Frist; die zusammenfassenden Meldungen über Waren oder Dienstleistungen werden vor dem 25. Tag des auf den Meldezeitraum folgenden Monats eingereicht.
Verstöße gegen die Erklärungspflicht können nach Artikel 77 des Mehrwertsteuergesetzes mit einer Geldbuße von 250 bis 10.000 € je Verstoß geahndet werden; verspätete Zahlung kann zusätzlich mit einer Geldbuße von bis zu 10 % jährlich auf die offene Steuer belegt werden. Zinsen von 7,2 % jährlich laufen ab Zustellung eines Zahlungsbefehls (contrainte).
Davon zu unterscheiden sind die direkten Steuern: Wer als Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter für 2 aufeinanderfolgende Geschäftsjahre innerhalb von 3 Jahren keine Erklärungen zu den direkten Steuern (einschließlich Quellensteuer) eingereicht hat, erfüllt die Voraussetzung der beruflichen Zuverlässigkeit für die Niederlassungsgenehmigung nicht mehr. Einen Überblick über Fristen und Zuschläge bei den direkten Steuern gibt der Beitrag zu Fristen, Schwellenwerten und Verspätungszuschlägen für die Steuererklärung in Luxemburg.
Geringe Umsätze befreien von der unterjährigen Meldung
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 112.000 € reichen nur eine Jahreserklärung ein, sobald die AED sie diesem Regime zuordnet; die monatlichen und quartalsweisen Termine entfallen für sie. Kleinunternehmen unter der nationalen Steuerbefreiung (régime de franchise), deren Jahresumsatz 50.000 € nicht übersteigt, sind grundsätzlich ganz von der Erklärung befreit; sie teilen der AED lediglich vor dem 1. März ihren Vorjahresumsatz mit.
Für alle anderen gilt: Vor der ersten Erklärung muss sich der Nutzer auf der eCDF-Plattform registrieren, ein Konto erstellen und sich mit einem elektronischen Zertifikat anmelden. Dieser Schritt gehört deshalb vor den ersten Stichtag. Wer die laufende Buchhaltung und Steuer-Compliance auslagert, kann die Einreichung seinem Berater überlassen. Die Frist läuft unabhängig davon, ob das Konto schon freigeschaltet ist: Die Daten müssen spätestens am vierzehnten Tag eingegangen sein.
Sehen, was die monatliche Buchhaltung umfasst, ab 250 € (auf Englisch)Zahlen geprüft anhand von guichet.public.lu, guichet.public.lu, guichet.public.lu, guichet.public.lu, guichet.public.lu am 2026-10-06 und am Mehrwertsteuergesetz am 2026-10-07.

