Für Gesellschaften im monatlichen System endet die Frist zur Umsatzsteuererklärung zwingend vor dem 15. des Folgemonats, und ein verpasster Stichtag löst unmittelbar Strafen aus. Die Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA (AED) zieht diese Steuer ein und überwacht den Eingang.

Das monatliche System greift als gesetzlicher Standard

Das monatliche Regime ist die Standardeinstellung für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen in Luxemburg — es bindet Betriebe automatisch, sofern die Verwaltung keine andere Frequenz festlegt, und gilt zwingend für Gesellschaften, die den oberen Schwellenwert für den Jahresumsatz überschreiten.

Ausgenommen sind lediglich Unternehmen, die explizit dem vierteljährlichen oder jährlichen Rhythmus zugewiesen wurden — für diese gelten völlig andere Stichtage. Ebenfalls befreit bleiben Betriebe, die unter die Franchise für Kleinunternehmen fallen, solange keine speziellen grenzüberschreitenden Bedingungen eine Meldepflicht erzwingen.

Andere Stichtage flankieren die Meldung

Die monatliche Frist steht nicht allein — sie fügt sich in ein Netz aus Vorgaben ein, die den Kalender bestimmen.

PflichtStichtag
Umsatzsteuer (monatlich)vor dem 15. des Folgemonats
Körperschaftsteuer31. Dezember des auf das Steuerjahr folgenden Jahres
Jahreshauptversammlunginnerhalb von 6 Monaten nach Geschäftsjahresende
RBE-Meldung1 Monat nach Eintragung

Bestehende Gesellschaft

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Neben der reinen Umsatzsteuer fordert die Verwaltung die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung bis zum 31. Dezember des auf das Steuerjahr folgenden Jahres ein. Die Einreichung beim Handelsregister erfolgt 1 Monat nach der Unterzeichnung.

Ein Unternehmen, das Personal beschäftigt, muss zudem laufende Kosten exakt planen. Der soziale Mindestlohn für ungelernte Arbeiter liegt bei 2,771.33 €, während Fachkräfte 3,325.59 € erhalten. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind nach oben gedeckelt, wobei das Maximum der monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage bei 13,856.63 € liegt. Fällt ein Mitarbeiter aus, greift eine weitere Pflicht: der Arbeitgeber zahlt das Gehalt bis zum Ende des Kalendermonats weiter, in den der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Referenzzeitraums von 18 Monaten fällt; ab dem Folgemonat übernimmt die CNS. Trennt sich das Unternehmen in der Probezeit von einem Mitarbeiter, beträgt die Kündigungsfrist 4 Tage pro Probemonat.

Der reine Gesetzestext verschärft das Zeitfenster

Das Wörtchen "vor" in der Rechtsgrundlage ist die Falle. Die offizielle Vorgabe lautet: Mensuelle : avant le 15 e jour du mois qui suit celui au cours duquel la taxe est devenue exigible. Das bedeutet, dass der Upload zwingend am Tag davor abgeschlossen sein muss.

Der 15. selbst ist zu spät — fällt dieser letzte Tag auf ein Wochenende, verschiebt sich die harte Grenze nicht nach hinten. Die digitale Plattform registriert den Zeitstempel des Eingangs automatisiert. Für Gründer ist die Umsatzsteuererklärung in Luxemburg: Fristen und Pflicht zur eCDF-Übermittlung daher eine Aufgabe, die keinen Puffer verzeiht.

Die Registrierung steht zwingend vor dem Upload

Papierformulare akzeptiert die Behörde nicht mehr. Jeder Datenaustausch erfordert im ersten Schritt die Registrierung auf der eCDF-Plattform, um ein aktives Konto zu erstellen.

Erst danach kann die Meldung per Online-Formular oder als XML-Datei über die Plattform eCDF übermittelt werden. Wer die Buchhaltung und die Steuermeldungen ab 250 € an externe Dienstleister auslagert, übergibt auch die Verantwortung für diesen Transfer. Ohne dieses verifizierte Konto scheitert jede XML-Datei bereits am Login-Portal — der Transfer wird restlos geblockt.

Sehen, was die monatliche Buchhaltung umfasst, ab 250 € (auf Englisch)

Zahlen geprüft anhand von guichet.public.lu, guichet.public.lu, guichet.public.lu, guichet.public.lu, guichet.public.lu am 2026-10-23.